Meldepflicht für privat wohnende Vertriebene (Ukrainer:innen)

MELDEPFLICHT für privat wohnende Vertriebene (Ukrainer:innen)
als Voraussetzung für den Bezug der Grundversorgung (GVS)

In NÖ müssen privat wohnende Vertriebene, die GVS beziehen, verpflichtend einmal im Monat bei der zuständigen BH vorstellig werden. Die Modalitäten hängen von der jeweiligen BH ab, bei der sich die Personen melden müssen: mit blauer Karte, Reisepass, in welchem Zeitraum. …
bei eingeschränkter Mobilität oder anderen Einschränkungen muss man sich das Procedere mit der BH ausmachen. (also ob man vorstellig werden muss, oder was man ersatzweise machen kann).

ANRECHNUNG von VERMÖGEN, PENSIONEN oder PKW auf die Grundversorgung 

Werden unmittelbar angerechnet, wie auch sonstiges Vermögen, also keine Zuverdienstgrenze.

Der Besitz eines PKW ist in der Sozialhilfe ein Ausschlussgrund, in der Grundversorgung ist der Umgang bundesländerspezifisch unterschiedlich, in der Zwischenzeit allerdings durchgängig strikt: Es gibt eine Hilfsbedürftigkeitsprüfung, sobald ein PKW gemeldet wird.

AMS Beihilfen, wie DLU bei Kursbesuchen, wird ohne Freibetrag auf die GVS angerechnet.
Ebenso Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld – kein Freibetrag!

Pflegegeld: Vertriebene haben Anspruch auf Pflegegeld. Pflegegeld wird nicht als anrechenbares Einkommen gewertet.

RÜCKFORDERUNGEN VON GRUNDVERSORGUNGSGELD
weil Geldleistungen nun angerechnet werden (auch rückwirkend)

NÖ prüft gerade, ob das NÖ Grundversorgungsgesetz es ermöglicht, alle Geldleistungen an Vertriebene (ua. Familienbeihilfe, Klimabonus, Heizkostenzuschuss, also wirklich alles) auf die GVS – auch rückwirkend – anzurechnen.
Das bedeutet, dass diese Leistungen zusammengerechnet werden und dann den GVS Bezieher:innen 100 Euro pro Monat von der GVS abgezogen wird. Und wohl bei Verlassen der GVS dann die gesamte Restsumme in Rechnung gestellt wird, man dann um Ratenzahlung ansuchen muss.

Quelle: Asylkoordination 

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